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Mietbedingungen

 

1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen sobald die Ferienwohnung mündlich oder schriftlich bestellt oder zugesagt oder bereitgestellt worden ist.

 

2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragsparteien zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag geschlossen ist.

 

3. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten Preis zu zahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen werden mit 10% des vereinbarten Übernachtungs-preises bemessen.

 

4. Der Vermieter verpflichtet sich, seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen und nicht in Anspruch genommene Quartiere nach Möglichkeit anderweitig zu vermieten.

 

5. Die Unterkunft steht am Anreisetag ab 16.00 Uhr zur Verfügung und ist am Abreisetag bis spätestens 10.00 Uhr zu verlassen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.

 

6. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere zur Mängelrüge gegenüber dem Vermieter verpflichtet. Wird nicht direkt oder z. B. durch Wandel abgeholfen, so ist der Vermieter oder eine vom Vermieter genannte Person zu verständigen. Erfolgt eine Mängelanzeige erst im Nachhinein ist der Vertragspartner nicht in der Lage noch etwas zu tun. Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz sind daher ausgeschlossen soweit eine Mängelrüge nicht von vornherein aussichtslos gewesen wäre, jedoch schuldhaft unterlassen wurde. Ebenso setzt eine Kündigung des Vertrages durch den Reisenden im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise nach § 537 BGB voraus, dass dem Vermieter eine angemessene Frist zur Abhilfe eingeräumt wurde, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Vermieter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

 

7. Vertragsauflösungen können nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Partner erfolgen. Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis und auch für die Haftung des Vermieters für eingebrachte Sachen die Bestimmungen des BGB.

 

8. Als Gerichtsstand gilt Krefeld als vereinbart.